Gesetzliche Grundlage

 

Link zum Bundesgesetzt

Link zur Verordnung,  siehe Anhang 3, Hügelbauende Waldameise

 

Auszug zu Geschützte Waldameisen

Am 27. Mai 1962 nahmen Volk und Stände ein Gesetz an in dem bestimmt wurde, dass Bund und Kantone die Kompetenz einräumt im Gebiet von Tier und Pflanzenschutz gesetzgeberisch tätig zu werden

Geschützte Insekten auf Bundesebene vom 27.12.1966, dass unter anderem die rote Waldameise, Formica rufa und andere Waldameisen ist es also verboten, Rote Waldameisen mutwillig, das heisst unbegründet zu töten. Das betrifft auch den Lebensraum der Waldameisen.

Vor allem, erst das Eindringen in den Wald und das gezielte Zerquetschen beliebig vieler Waldameisen wird tatbestandsmässig. Etc.